Informationen und gesetzliche Regelungen zum Schulbesuch

Der Schulbesuch ist in Deutschland gesetzlich durch die Schulpflicht geregelt. Diese beginnt für Kinder mit der Vollendung des sechsten Lebensjahres und umfasst insgesamt zwölf Jahre. Alle Schulpflichtigen besuchen zunächst neun Jahre (Vollzeitschulpflicht) die Primar- und Sekundarstufe. Die übrigen drei Jahre werden durch den Besuch eines Gymnasiums, einer Sekundarschule mit anschließender Berufsausbildung oder einer berufsbildenden Schule abgedeckt.

 

Erster Teil: Allgemeine Vorschriften

  • Erziehungs- und Bildungsauftrag, Geltungsbereich
  • Gliederung des Schulwesens
  • Schulen in freier Trägerschaft
  • Religionsunterricht / Ethikunterricht
  • Schulentwicklungsplanung, Schuljahr und Ferien

Zweiter Teil: Schulverfassung

Dritter Teil: Lehrerinnen und Lehrer und weitere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter

Vierter Teil: Schülerinnen und Schüler

Fünfter Teil: Schulpflicht

Sechster Teil: Schüler:innenvertretung

  • Schüler:innenvetretung in der Schule
  • Schüler:innenvertretung in Gemeinden und Landkreisen

Siebenter Teil: Elternvertretung

  • Elternvertretung in der Schule
  • Elternvertretung in Gemeinden und Landkreisen
  • Finanzierung der Elternvertretungen

Achter Teil: Schulträgerschaft

Neunter Teil: Aufbringung der Kosten

Zehnter Teil: Vertretung bei der obersten Schulbehörde und Landesschulbeirat

  • Zusammensetzung und Aufgaben
  • Verfahrensvorschriften

Elfter Teil: Staatliche Schulbehörden

Zwölfter Teil: Übergangs- und Schlussvorschriften

 

Das gesamte Schulgesetz des Landes Sachsen-Anhalts steht rechts zum Download bereit.

Die Schulpflicht in Deutschland beginnt mit der Vollendung des sechsten Lebensjahres.  Für Sachsen-Anhalt bedeutet das konkret, dass alle Kinder, die bis zum 30. Juni ihren sechsten Geburtstag gefeiert haben, mit Beginn des neuen Schuljahres schulpflichtig werden. Kinder, die bis zu diesem Stichtag das fünfte Lebensjahr vollendet haben, können bei ausreichender körperlich-geistiger und sozialer Entwicklung eingeschult werden.

Je nach individueller Lernentwicklung haben Kinder bis zu drei Jahren Zeit, den Wechsel in das dritte Schuljahr zu vollziehen. Damit soll sichergestellt werden, dass alle Schüler:innen in die Lage versetzt werden, die schulischen Anforderungen erfolgreich zu bewältigen.

 

Hier gibt es eine Übersicht der Grundschulen des Landkreises

 

Service: Einschulungsuntersuchung vereinbaren

 

 

Um einen erfolgreichen Abschluss sicher stellen zu können, ist nicht nur das Lernen in der Schule wichtig. Ebenso erforderlich ist das Erledigen der Hausaufgaben sowie das Lernen zu Hause. Dabei sollten diese Ausgaben immer so angelegt sein, dass sie von den Schüler:innen grundsätzlich ohne weitere Hilfe erledigt werden können.

 

Dauer der Hausaufgaben

Da Kinder in der Pflicht sind, Hausaufgaben zu erledigen, zugleich aber auch ein Recht auf ausreichend Erholung und Freizeit haben, ist gesetzlich geregelt, wie lange sich ein Kind täglich mit dem Schulstoff auseinandersetzen sollte. Dabei sollte seitens der Lehrkräfte zudem immer berücksichtigt werden, inwieweit die Schüler:innen durch zusätzliche Aufgaben wie Referate oder Vorbereitungen auf Prüfungen gebunden sind. 

 

1. bis 2. Klassebis 30 Minuten täglich
3. bis 4. Klassebis 60 Minuten täglich
5. bis 7. Klassebis 90 Minuten täglich
8. bis 10. Klassebis 120 Minuten täglich
QualifikationsphaseBis 180 Minuten täglich

 

Hausaufgaben während der Ferien

Ferien sollen der Erholung der Schüler:innen dienen. Daher sollen Hausaufgaben während der Ferien eine Ausnahmesituation darstellen. Diese Ausnahme ist möglich, wenn ein Schüler oder eine Schülerin aufgrund von Fehlzeiten versäumten Unterrichtsstoff nacharbeiten muss um die weitere Mitarbeit im Unterricht sicherstellen zu können.

 

 

Hat Ihr Kind Probleme mit dem Schulstoff und weist vor allem in den Kernfächern erhebliche Wissenslücken auf, die mit unzureichenden Leistungen einhergehen, kann eine Wiederholung des Schuljahres festgelegt werden. Dabei gibt es – je nach Schulform – besondere gesetzliche Bestimmungen.

 

Grundschule

Während der zweijährigen Schuleingangsphase werden keine Versetzungsentscheidungen getroffen. In begründeten Fällen kann entschieden werden, dass das Kind drei Jahre in der Schuleingangsphase verbleibt. Dies zählt jedoch nicht als „Sitzenbleiben“ oder „Wiederholen“ und erfordert eine Beratung der Erziehungsberechtigten sowie ein Aufklären derselben über mögliche Fördermaßnahmen. Sind auch nach drei Schulbesuchsjahren die Voraussetzungen für eine Versetzung in die 3. Klassenstufe nicht erfüllt, erfolgt eine sonderpädagogische Diagnostik.

 

Sekundarschule

Sekundarschulen sind durchlässig gestaltet, was bedeutet, dass bei unzureichenden Leistungen zum Ende des 6., 7. oder 8. Schuljahres ein Wechsel in den Hauptschulzweig stattfinden kann. Ebenso ist es bei ausreichenden Leistungen möglich, von dem Haupt- in den Realschulzweig zu wechseln.

Erlangt ihr Kind keinen Hauptschulabschluss, ist eine Wiederholung möglich. Verlässt Ihr Kind nach der 9. Klasse die Schule ohne Abschluss und hat seine Schulpflicht noch nicht erfüllt, erfordert dies das Absolvieren eines Berufsvorbereitungsjahres. Dabei erlernt es berufliches Grundlagenwissen und kann seinen Hauptschulabschluss erlangen.

Erlangt ihr Kind keinen Realschulabschluss, weil es die 10. Klasse bereits ein zweites Mal ohne Erfolg besucht hat, wird ihm der Hauptschulabschluss angerechnet.

Neben den schriftlichen Abschlussprüfungen für die verschiedenen Schulformen existieren weiterhin zentrale Klassenarbeiten (ZKA) für die Klassen 4 und 6 sowie die deutschlandweiten Vergleichsarbeiten (VERA) für die Klassenstufen 3 und 8. Damit sollen individuelle, fachbezogene Leistungen der Schüler:innen überprüft werden. Die Vergleichsarbeiten dienen dabei nicht zur Benotung.

In den Klassen 3 und 4 werden dabei die Kenntnisse in Mathematik und Deutsch überprüft. Für die 6. Klassenstufe ist außerdem ein Test in Englisch vorgesehen. Schüler:innen der Klasse 8 absolvieren darüber hinaus einen Test in Naturwissenschaften.

weiterführende Informationen zu den zentralen Leistungserhebungen finden Sie auf den Seiten des LISA

 

Mit dem Halbjahreszeugnis der vierten Klasse erhalten Sie eine Schullaufbahnempfehlung. Diese gibt an, welche weiterführende Schule Ihr Kind ab dem nächsten Schuljahr am ehesten besuchen sollte und beruht auf der Einschätzung der in der Klasse eingesetzten Lehrkräfte. Dabei werden sowohl der Leistungsstand, als auch die persönliche Entwicklung und das Sozialverhalten beachtet. Im Vorfeld werden von den Klassenlehrer:innen oft Beratungsgespräche angeboten, so dass sie zum Wohle Ihres Kindes gemeinsam eine bestmögliche Entscheidung zu treffen. Für den Besuch der Sekundarstufe I haben Sie im Saalekreis folgende Möglichkeiten:

 

Sekundarschule

  • Klassen: 5 – 10
  • Schüler:innen lernen im Klassenverband
  • Einteilung in Bildungsgänge ab Klasse 7
  • Abschlüsse: (qualifizierter) Hauptschulabschluss, (erweiterter) Realschulabschluss
 

Gemeinschaftsschule

  • Klassen: 5 – 13
  • Schüler:innen lernen im Klassenverband
  • Einteilung in Bildungsgänge ab Klasse 9
  • Abschlüsse: (qualifizierter) Hauptschulabschluss, (erweiterter) Realschulabschluss, Abitur
 

Gymnasium

  • Klassen: 5 – 12
  • Abschluss: Abitur

 

Berufliches Gymnasium

  • Klassen: 11 – 13
  • Zugangsvoraussetzungen: erweiterter Realschulabschluss
  • Abschluss: allgemeine Hochschulreife

 
Darüber hinaus finden sich im Landkreis einige Schulen mit einem Ganztagsangebot. Ganztagsschulen stellen keine eigene Schulform, sondern eine Organisationsform der weiterführenden Schulen dar. So werden im Nachmittagsbetrieb Freizeitaktivitäten, Arbeitsgemeinschaften oder Möglichkeiten zur Förderung angeboten. Ganztagsangebote können offen, teilgebunden oder verpflichtend für alle Schüler:innen sein.

 

Hier gibt es eine Übersicht der weiterführenden Schulen des Landkreises

 

Infoblatt: Übergang in weiterführende Schulen

Um bei einem Umzug nach Sachsen-Anhalt einen reibungslosen Schulwechsel über die Landesgrenzen hinweg zu ermöglichen, ist es ratsam, frühzeitig Informationen über die Schullandschaft und eventuelle Aufnahmeverfahren einzuholen sowie die zuständige Ansprechperson zu kontaktieren.

Streben Sie für Ihr Kind einen Schulwechsel nach Sachsen-Anhalt an, benötigen Sie folgende Unterlagen:

  • Zeugnisse (der letzten beiden Schuljahre bzw. der letzten vier Schulhalbjahre)
  • Übergangsberechtigung (z. B. für Schulformwechsel oder für den Eintritt in die gymnasiale Oberstufe)
  • soweit aus den vorgelegten Zeugnissen nicht ersichtlich: bereits erworbene Abschlüsse (mittlerer Schulabschluss, schulischer Teil der Fachhochschulreife…)


Weiterhin werden folgende Angaben von Ihnen benötigt:

  • angestrebte Schulart und gewünschter Schuljahrgang soweit aus den vorgelegten Zeugnissen nicht ersichtlich
  • Nachweis über Fremdsprachen (Beginn des Unterrichts, eventuelle Abschlüsse)
  • Informationen über speziellen Förderbedarf

 

Informationen zum Schulwechsel nach Sachsen-Anhalt auf den Seiten des Bildungsministeriums

Je nach besuchter Schulform können verschiedene Schulabschlüsse erzielt werden

Bei Erfüllung bestimmter Voraussetzungen berechtigt der Hauptschulabschluss zum Besuch des 10. Schuljahrganges der Sekundarschule, der Integrierten Gesamtschule oder des Sekundarschulzweiges der Kooperativen Gesamtschule.

Bei Vorliegen bestimmter Leistungen berechtigt der Realschulabschluss zum Besuch der gymnasialen Oberstufe.

 

Hauptschulabschluss

Der Hauptschulabschluss wird am Ende des 9. Schuljahrganges erworben, wenn der Schüler oder die Schülerin gemäß der Versetzungsordnung in den 10. Schuljahrgang versetzt wird bzw. zu versetzen wäre. Förderschüler:innen erwerben den Hauptschulabschluss nach dem 10. Schuljahrgang, wenn sie gemäß Versetzungsordnung in den 10. Schuljahrgang der Sekundarschule zu versetzen wären.

 

Qualifizierter Hauptschulabschluss

Der qualifizierte Hauptschulabschluss berechtigt zum Besuch des 10. Schuljahrganges der Sekundarschule oder des Sekundarschulzweiges der Gesamtschule und kann durch eine besondere Leistungsfeststellung erreicht werden. Weiterhin sind folgende Anforderungen zu erfüllen:

  • Notendurchschnitt von mindestens 3,0 in den Kernfächern bei jeweils mindestens ausreichenden Leistungen
  • Notendurchschnitt von mindestens 3,0 in sonstigen versetzungsrelevanten Fächern bei höchstens einer mangelhaften Leistung und im übrigen mindestens ausreichende Leistungen

 

Realschulabschluss

Der Realschulabschluss wird am Ende des 10. Schuljahrganges der Sekundarschule erworben, wenn der:die Schüler:in an der Abschlussprüfung teilgenommen hat und gemäß der Versetzungsverordnung in der jeweils geltenden Fassung zu versetzen wäre.
Die für den Abschluss maßgeblichen Leistungen ergeben sich in den geprüften Fächern aus der Zusammenfassung von Jahresleistung und Prüfungsleistung, in den übrigen Fächern aus der Jahresleistung.

 

erweiterter Realschulabschluss

Der erweiterte Realschulabschluss, der zum Besuch der gymnasialen Oberstufe berechtigt, wird am Ende des 10. Schuljahrganges der Sekundarschule erworben, wenn der:die Schüler:in zusätzlich zu den Bedingungen des Realschulabschlusses folgende Anforderungen erreicht hat:

  • einen Notendurchschnitt von mindestens 2,3 in den Kernfächern bei jeweils mindestens ausreichenden Leistungen und
  • einen Notendurchschnitt von mindestens 2,7 in den sonstigen versetzungsrelevanten Fächern bei höchstens zwei mangelhaften Leistungen und im Übrigen jeweils mindestens ausreichenden Leistungen.

 

Abitur

Das Abitur, auch als allgemeine Hochschulreife bezeichnet, setzt sich im wesentlichen aus zwei Blöcken zusammen. Block I besteht aus den Kurshalbjahresergebnissen, hier müssen mindestens 200 von 600 Punkten erzielt werden. Block II errechnet sich aus der Summe der in der Abiturprüfung eingebrachten Ergebnisse. Hier sind mindestens 100 von 300 Punkten zu erreichen. Aus der Summe der beiden Blöcke wird die Durchschnittsnote errechnet.